
Satzung des Schwimmvereins Märkisches Viertel e.V. (mit Änderungen vom Feb. 2008)
Die Gründungsmitglieder beschließen, dem Verein folgende Satzung zu geben:
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Schwimmverein Märkisches Viertel „SVMV“ und hat seinen Sitz in Berlin. Als Gründungstag gilt der 13. September 1974. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts von Berlin-Charlottenburg unter der Nr. 5030 Nz eingetragen.
§ 2 Zweck
(1) Der Verein ist selbstlos und uneigennützig tätig, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 der Abgabenordnung 1977 („steuerbegünstigte Zwecke“) und zwar durch Ausübung des Sportes. Der Zweck wird verwirklicht durch sportliche Angebote wie regelmäßige Trainingsstunden, Schwimmstunden, Teilnahme an Wettkämpfen, Sportabzeichenabnahme und Ferienprogrammen und somit also durch die Förderung von Kinder-, Jugend-, Erwachsenen-, Breiten-, Wettkampf-, Gesundheits- und Seniorensport. Die Mitglieder sind berechtigt, am regelmäßigen Training und Wettkampf teilzunehmen. (Satzungsänderung vom 28.02.2008)
(2) Mittel, die vom Verein zufließen, werden nur für satzungsmäßige Zwecke
verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und es darf keine Person
durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden. (Satzungsänderung vom 28.02.2008)
(3) Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen
aller Nationalitäten gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser
und weltanschaulicher Toleranz. (Satzungsänderung vom 28.02.2008)
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jeder werden, der sich den Bestimmungen dieser Satzung unterwirft und seinen Eintritt schriftlich erklärt hat. Wer beim Eintritt das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, bedarf der Unterschrift der Erziehungsberechtigten. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch den Vorstand.
(2) Die Mitgliedschaft ist beendet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(3) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Er ist zum Ende
eines Monats zu erklären.
(4) Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn die betreffende
Person gegen die Satzung des Vereins verstößt, seiner Beitragsverpflichtung
nicht nachkommt oder das Ansehen des Vereins schädigt. Berufungsinstanz ist
die Hauptversammlung.
§4 Ehrenmitgliedschaft
(1) Zum Ehrenmitglied kann der Verein durch Beschluss des Vorstands solche Personen ernennen, denen er seine besondere Achtung und Wertschätzung bezeugen will. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
(2) Alles Weitere regelt eine Ehrenordnung.
§ 5 Beitrag
(1) Zur Deckung der Vereinsausgaben wird von jedem Mitglied ein Quartalsbeitrag erhoben. Beim Eintritt ist eine einmalige Aufnahmegebühr zu zahlen. Die Höhe des Quartalsbeitrages und der Aufnahmegebühr wird von der Hauptversammlung festgesetzt.
(2) Hat ein Mitglied seinen Austritt erklärt, ist für das laufende Quartal
Beitrag zu entrichten.
(3) Auf Antrag kann der Beitrag vom Vorstand erlassen oder ermäßigt werden.
(4) Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei
ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten
Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen zurück.
(5) Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins
fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 6 Haftung
(1) Für den Verein besteht keinerlei Haft- oder Ersatzpflicht, insbesondere auch nicht für abhanden gekommene oder gestohlene Kleidungsstücke bzw. Wertsachen in den Räumen der Schwimmanstalten.
§ 7 Organe
(1) Organe des Vereins sind:
1. die Hauptversammlung
2. der Vorstand
3. der Arbeitsausschuss
Der Vorstand darf angemessen im Rahmen der steuerlichen Freibeträge vergütet
werden. (Satzungsänderung vom 28.02.2008).
§ 8 Hauptversammlung
(1) Die Hauptversammlung findet jeweils im 1. Quartal eines Jahres statt. Sie wird vom Vorstand einberufen. Eine Einladung zur Hauptversammlung muss den Mitgliedern mindestens einen Monat vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich bekannt gegeben werden.
(2) Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung
berechtigt. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens 1/3 der stimmberechtigten
Vereinsmitglieder es verlangt.
(3) Anträge, die auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen, müssen 14 Tage
vorher beim Vorstand eingereicht werden. Anträge aus der Mitte der Hauptversammlung
(Dringlichkeitsanträge) können nur behandelt werden, wenn die Mehrheit der
anwesenden Mitglieder dem zustimmt.
(4) Jede ordnungsgemäß einberufenen Hauptversammlung ist beschlussfähig.
(5) Die Hauptversammlung hat sich zu beschäftigen mit:
1. Geschäftsberichten des Vorstandes und der Kassenprüfer,
2. der Erteilung der Entlastung,
3. der Neuwahl des Vorstandes, des Arbeitsausschusses und der Kassenprüfer.
Die Wahl des 1. und 2. Vorsitzenden hat in geheimer Wahl zu erfolgen.
4. Satzungsänderungen und Anträge,
5. der Festsetzung der Beiträge und der Aufnahmegebühr,
6. der Genehmigung des Haushaltsplanes.
(6) Beschlüsse und Wahlen auf der Hauptversammlung gelten als angenommen,
wenn die Mehrheit der Anwesenden dem Antrag zustimmt, soweit diese Satzung
nichts Anderes vorschreibt. Alles Weitere regelt die Geschäftsordnung.
(7) Der Schriftführer beurkundet die Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(Nachtrag vom 31.01.1975)
§ 9 Wahlberechtigung und Wählbarkeit
(1) An den Abstimmungen der Hauptversammlung kann jedes Mitglied teilnehmen, das am Tage der Hauptversammlung das 16. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Einem Mitglied, das seinen Vereinsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß
nachgekommen ist, kann das Stimmrecht in der Hauptversammlung durch Vorstandsbeschluss
entzogen werden. Dagegen ist die Möglichkeit der Beschwerde bei der Hauptversammlung
gegeben.
(3) Wählbar für ein Amt im Vorstand und Arbeitsausschuss ist jedes Mitglied, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat. Für ein Amt des Vorstandes im Sinne §26 BGB können nur Mitglieder gewählt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. (Satzungsänderung vom 25.01.2000)
§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
Kassenwart
Schwimmwart
(2) Die Wahl erfolgt auf der Hauptversammlung für die Dauer von 2 Jahren.
(3) Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der
1. Vorsitzende
2. Vorsitzende
Kassenwart
Schriftführer.
Er vertritt den Verein nach Innen und nach Außen. Zwei Mitglieder des Vorstandes
zeichnen rechtsverbindlich für den Verein. Bei Zahlung an den Verein gilt
die Unterschrift des Kassenwartes als Quittung.
(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Wahlperiode aus, so
ist der Vorstand berechtigt, ein anderes Vereinsmitglied mit der Führung der
Geschäfte des Ausscheidenden zu beauftragen.
(5) Dem Vorstand obliegt die Gesamtleitung des Vereins. Er hält regelmäßig
Sitzungen ab und stellt eine Geschäftsordnung auf. Bei Abstimmung entscheidet
die einfache Mehrheit der Anwesenden; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme
des Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 11 Arbeitsauschuss
(1) Der Arbeitsausschuss setzt sich wie folgt zusammen: Vorstand (wie §10(1)), sowie dreier Mitglieder, die auf der Jahreshauptversammlung zu wählen sind.
(2) Die Mitglieder des Arbeitsausschusses werden von der Hauptversammlung
auf ein Jahr gewählt.
(3) Dem Arbeitsausschuss obliegt die Erledigung aller vom Vorstand gefassten
Beschlüsse, soweit sie vom Vorstand nicht selbst durchgeführt werden. Er beschließt
Veranstaltungen sportlicher und geselliger Art unter Berücksichtigung des
genehmigten Haushaltsplanes und sorgt für die Durchführung. Dem Vorstand steht
gegen solche Beschlüsse das Einspruchsrecht zu.
(4) Scheidet ein Mitglied des Arbeitsausschusses vor Ablauf eines Jahres aus,
kann der Vorstand ein anderes Mitglied des Vereins kommissarisch mit entsprechenden
Aufgaben betrauen oder bis zur Neuwahl die Arbeiten selbst durchführen.
§ 12 Kassenprüfer
(1) Die von der Hauptversammlung zu wählenden 3 Kassenprüfer haben die Vereinskasse mindestens einmaljährlich einschließlich des Jahresabschlusses zu prüfen und der Hauptversammlung zu berichten.
§ 13 Satzungsänderung
(1) Anträge auf Änderung der Satzung müssen in ihrem Wortlaut auf der Tagesordnung der Hauptversammlung stehen. Sie bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der in der Hauptversammlung anwesenden Mitglieder.
§ 14 Auflösung des Vereins
(1) Anträge auf Auflösung des Vereins, die von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich gestellt sein müssen, sind beim Vorstand anzumelden. Der Auflösungsbeschluss, der nur in einer dafür einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung gefasst werden kann, bedarf der Zustimmung einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(2) Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das vorhandene Vereinsvermögen nach Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten
des Vereins an „Die Deutsche Krebshilfe e.V.“, die es unmittelbar und ausschließlich
für steuerbegünstigte Zwecke einzusetzen hat. (Satzungsänderung vom 25.01.2000)
(3) Die Liquidation erfolgt durch den zuletzt amtierenden Vorstand.
§ 15 Geschäftsjahr
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.§16 Inkrafttreten der Satzung
(1) Diese Satzung tritt mit dem Tag der Gründung des Vereins in Kraft.
1 Berlin 26, den 13.09.1974
Die Gründungsmitglieder
